Relevant für den Bergsport sind im Wesentlichen das Österreichische Forstgesetz von 1975 (in der Fassung von 2007), die Gesetze über die Wegefreiheit im Bergland (Salzburg, Steiermark, Kärnten), das Vorarlberger Straßengesetz und das Oberösterreichische Tourismusgesetz. Solche Landesgesetze, die im Speziellen die Zugänglichkeit des Berglands oberhalb der Waldgrenze regeln, gibt es in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland nicht, da es dafür keinen Bedarf gibt. Auch in Tirol existiert kein solches Gesetz – das Ödland ist Staatsgrund und war damit für alle zugänglich. Dies ist heute keine Selbstverständlichkeit mehr, man kann sich in diesem Fall nur auf das Gewohnheitsrecht berufen.
- Der Wegehalter hat das Recht, den in seiner Verantwortung befindlichen Weg zu markieren, zu beschildern, auszubessern und auszuschneiden. Er hat außerdem das Recht, ihn zu beschreiben, bei Bedarf zu sperren und seine Wegehaltereigenschaft auf den Wegschildern offenkundig darzustellen.
- Der Wegehalter kann sein Wegerecht über den Gerichtsweg einklagen.
- Umgekehrt trifft ihn die Pflicht, den Weg mindestens einmal jährlich zu überprüfen, außergewöhnliche, erkennbare Gefahren zu beseitigen oder nötigenfalls den Weg zumindest vorübergehend zu sperren.
- Bei all seinem Tun ist der Wegehalter zu größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Interessen des Grundbesitzers verpflichtet, Eingriffe sollten deshalb so gering wie möglich sein.
- Die Darstellung der Wegehaltereigenschaft (Tafeln) ist mittlerweile nach den Landeswegekonzepten verpflichtend. Natürlich hat ein Wegehalter alle sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
- Zur Neuanlage oder zur Verlegung von Wegen ist auf jeden Fall die Zustimmung des/der Grundeigentümers/In notwendig.
- Alpenvereinssektionen dürfen keine Eingriffe in einem fremden Arbeitsgebiet vornehmen.
Weitere Informationen finden Sie im Wegehandbuch des Österreichischen und Deutschen Alpenvereins (Kapitel 7: Recht und Haftung, Versicherungen)
Sie finden das Wegehandbuch auf der Homepage des Österreichischen Alpenvereins. Bei Interesse und Bedarf kann das Wegehandbuch in der Abteilung Hütten und Wege angefordert werden.